verfolglich wie hoch und viel allen Ertz- und Thumb-Stiffteren wie auch Ritterbürtigen Ordens und Collegiis deß Röm. Reichs daran gelegen daß zu derenselben Nachtheil die des bürgerlichen Standes überwiesene Statt Münstersche Erbmänner ... darzu nicht auff- noch angenommen werden können