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Die Gerechtsame des Regentens nach dem Bedürfnisse des Staats eigene Landesbischöfe...
Vierte Abtheilung. Welchen auch von den Herzogen in Baiern bis nach Thassilo besonders...
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Titelblatt
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Einleitung
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Erste Abtheilung. Von den Majestätsrechten des Regenten, und seinen Pflichten gegen den Staat, nach dem Maaße der Bedürfnisse
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Zwote Abtheilung. Besinnungen und Lehren der ersten Christen hierüber
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6
Dritte Abtheilung. Die Kaiser übten nach Annahme der christlichen Religion diese Majestätsrechte unter dem Christenvolk aus
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9
Vierte Abtheilung. Welchen auch von den Herzogen in Baiern bis nach Thassilo besonders erwiesen wird
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17
Fünfte Abtheilung. Vorzüglich thaten sich die fränkischen Könige in Ausübung ihrer Majestätsrechten hervor
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22
Sechste Abtheilung. Herzog Arnulph erwirbt für sich und seine Nachkommen die Majestätsrechte, und übet sie thätig aus
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26
Siebente Abtheilung. In welchem Gesichtspunkt überhaupt die baierischen Regenten ihre Landesbischöfe betrachteten?
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33
Achte Abtheilung. Ganz entgegengesetzt betragen sich die Bischöfe gegen die Landesherrschaft
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39
Neunte Abtheilung. Nothwendigkeit einer allgemeinen Abänderun,g und dießfallsiger Vorschlag
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43
Zehnte Abtheilung. Dieser Vorschlag ist allenthalten nicht mehr neu
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48
Eilfte Abtheilung. Die Einwendungen lassen sich leicht widerlegen
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53
Zwölfte Abtheilung. Es kömmt also nur blos noch auf eine standhafte Ausführung an
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Beylage I. Novella constitutio XI.
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57
Beylage II. Informazione
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Beylage III. Instructio. Beylage IV. Responsio
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61
Beylage V. Episcopatus suffraganei adempti Metropolitano, & erecti in Metropoles
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66
Beylage VI. Episcopatus adempti Metropolitano suo, & politi sub altero Metropolitano
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71
Beylage VII. Episcopatus Suffaganei deinde exempti ac S. Sedi immediate subjecti
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76
Beylage VIII. Contradictiones non attentae
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79
Beylage IX. Mutationes quoad Ecclesias Germaniae
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