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Da Wir Uns überzeugt haben, daß die in Unserm Herzogthum Westphalen noch fortbestehende Untheilbarkeit der Güter ... äußerst hinderlich sind: so haben Wir ... Folgendes zu verordnen: § 1, Die mit dem Besitze mancher Bauerngüter verbundene Leibeigenschaft ... sind ... abgeschafft ...
[Darmstadt den 5. November 1809]
Ludwig <I., Hessen-Darmstadt, Großherzog>
[S.l.], 1809
Forst-Ordnung für die Städte und Freiheiten im Herzogthum Westphalen
Darmstadt den 16ten November 1807
Ludwig <I., Hessen-Darmstadt, Großherzog>
Darmstadt, 1807
Ueber die Anwendung und Ausführung Unserer, die Aufhebung der Untheilbarkeit der Güter ... im Herzogthum Westphalen bezielenden Verordnung vom 5. November 1809 ... sind so viele Zweifel und Schwierigkeiten entstanden, daß Wir Uns ... bewogen finden ... folgende Erläuterungen ... zu geben
[Darmstadt den 18. August 1813]
Ludwig <I., Hessen-Darmstadt, Großherzog>
[S.l.], 1813
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Ludwig <I., Hessen-Darmstadt, Großherzog>
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