Wohlbegründete Anweisung Daß Eine jegliche deren so genannten Statt Münsterschen Erbmännischen Familien so deß bürgerlichen Standes zum Uberfluß überzeuget worden die von Rechtswegen und nach den im Römis. Reich überall rühmlich-hergebrachten Gebrauch ihre aufliegende Probe der Ritterbürtig- und Stifftsmäßigkeit nicht beygebracht haben : verfolglich wie hoch und viel allen Ertz- und Thumb-Stiffteren wie auch Ritterbürtigen Ordens und Collegiis deß Röm. Reichs daran gelegen daß zu derenselben Nachtheil die des bürgerlichen Standes überwiesene Statt Münstersche Erbmänner ... darzu nicht auff- noch angenommen werden können