Deduction Und gründliche Vorstellung Daß Im Hoch-Stifft Münster Denen Hoch-Adlichen Ritter-Sitzen Gebührende Freyheit Von deren Unter-Richteren Jurisdiction ... Nicht allein denen Adlichen Besitzeren/ Sondern denen Gütheren selbst/ mithin allen Besitzeren und darauff wohnenden Bedienten ... zu Statt kommen müsse