insbesondere zur richtigen Berechnung des jährlichen Werths der Gewinngelder, des Sterbfalls oder Besthaupts und des Heimfallrecht nach der Abloese-Ordnung vom 13. Juli 1829 ; zur Erleichterung für Administrations- und Regulirungs-Beamte, Gutsbesitzer, Rentmeister, Verwalter sc. in den zur Provinz Westfalen, zur Provinz Sachsen, zur Rheinprovinz und zur Altmark gehörigen Preuß. Landestheilen