Worinnen alle in Teutschland übliche Rechte, nehmlich Das Gemeine Bürgerliche, Lehn- Kirchen- Staats- Natur- und Völcker-Recht, aus den Kayserlichen und Päbstischen-Römischen, Langobardischen, Teutschen, Sächsischen, Schwäbischen, Lübischen, und andern Stadt- Landes- und Reichs-Gesetzen, Gewohnheiten, Herkommen, Und eingeführtem Gerichts-Gebrauche ordentlich zusammen getragen, Und so wohl dem Wort-Verstande als dem Inhalt nach, abgehandelt werden