Extract auß dem achten Capittul dieser Statt Münster Policey. Der Hochzeiten und Kleyder-Ordnung betreffend : Es solle hinfüro niemanden in dieser Statt Weinhochzeiten zu halten oder zur Tafelen Wein schencken zulassen erlaubt noch zugelassen sein ... Renouirt und Publicirt am 19. Tag Decembris, Anno 1626
Enth. außerdem: Deren, so Bier oder Köyt Hochzeiten halten, Kleydung belangend ... keine Sammete, Kaffa, Seidensatin, oder Attlaß ... Seyden und Grobgrein ... Pardürwerck ... haben oder tragen ...