Statut. Auf Grund der §§ 11 und 59 der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und der §§ 43 ff. des Gesetzes betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 wird für die Stadtgemeinde Dortmund nachstehendes Statut betreffend die Volksschulverwaltung erlassen : [Dortmund, den 11. Februar 1908 ; Arnsberg, den 29. Jiuli 1908]