Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen, sc. sc. Da Wir mit dem Kursächsischen Hofe darin übereingekommen sind, daß künftig in Fällen, wo Unterthanen des einen Staats, welche in demselben domiciliirt und delinquirt haben, im andern Staate deprehendiert und darauf ad forum domicilii et delicti commissi ausgeliefert werden ... : Gegeben Emmerich den 15ten Januar 1803 ; An sämmtliche Gerichte in Cleve und Mark / Königl. Preuß. Clev-Märkische Landes-Regierung v. Rohr