Die Bestimmung des Stempel-Edicts vom 17. Sept. 1802 im §. 22: daß bei Ausmittelung des Erbschaftsstempels, die im Nachlaße befindliche Grundstücke und Gerechtigkeiten nach dem letztern Erwerbungs-Preise zum Anschlage gebracht werden sollen ... gesetzlichen Erbschaftsstempels ... Rescriptum de dato Berlin den 5ten hujus ... zu achten ... Erben ... : Münster den 18ten October 1805 / Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen &c. Königlich-Preußische Regierung. V. Sobbe ... ; Circulare An sämmtliche Gerichte im Regierungs-Departement