Durch ein Rescript des Herrn Justiz-Ministers Excellenz vom 18ten d. M. ist die hiesige Ober-Landes-Gerichts-Commission nach Anleitung der allgemeinen Gerichts-Ordnung ... authorisiert, die Gerichtsbarkeit über das Gesinde und die Haus-Officianten der Eximirten, desgleichen über die Officianten niedern Ranges ... den gewöhnlichen Orts-Obrigkeiten zu übertragen ... : Münster den 28. Februar 1815 / Königl. Preuß. Ober-Landes-Gerichts-Commission. v. Bernuth