Verordnung wegen näherer Bestimmung des Zeitraums binnen welchem von dem Sonntage des letzten Aufgeboths verlobter Personen angerechnet, die Trauung derselben geschehen soll : de dato Berlin, den 22ten Februar 1804 / [Wir Friedrich Wilhelm ... König von Preußen ...]
Mit Anschreiben u.d.T.: Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen etc. etc. Wir haben Uns veranlaßt gefunden, wegen Trauung verlobter Personen binnen ... eine Verordnung ...zufertigen, solche sofort sämtlichen Pfarrern und Geistlichen ... : gegeben Münster den 28ten April 1804 ; an die Gerichte in Cleve und Marck