Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen etc. ... Nach dem allgemeinen Landrecht Th. I. Tit. 20 § 6. 8. 411. 412. 448. 453. et 570. kann kein Pfandrecht auf Immobilien anders als durch Eintragung ins Hypotheken-Buch erworben werden ... : [Münster den 26ten Julii 1804 ; An die Gerichte in Münster, Essen und Werden]