Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen etc. ... Wir lassen Euch hiedurch bekannt machen, daß, da die Besitzungen und Gerechtsamen der aufgehobenen Abteyen, Stifter und Klöster nunmehr als landesherrliche Domainen zu betrachten sind ... : Münster den 8ten Junius 1804 ; Circulare An sämtliche Gerichte des Herzogthums Cleve, des Erbfürstenthums Münster, der Grafschaft Mark und der Länder Essen, Elten, Werden