Da die Succumbenz-Gelder in Revisions-Sachen in Unsern verschiendenen Provinzen nicht überall gleich sind ...daß in allen Rechts-Sachen, welche zur dritten Instanz gelangen, wenn zwey conforme Urtel bestätigt werden, von dem Revidenten zwanzig Thaler an Succumbenz-Gelder erlegt werden müssen : Münster den 10ten Januar 1804 ; Circulare an sämmtliche Untergerichte im Erbfürstenthum Münster / Friedrich Wilhelm, König von Preußen etc.