Verordnung : um den Nachtheilen und Stockungen vorzubeugen, welche der Manges eines Appelations- und Criminal-Gerichtshofes in dem größern Theil des Königlichen Gouvernements zwischen Weser und Rhein hervorbringen kann ; wird hierdurch in Gemäßheit Allerhöchsten Cabinets-Befehls vom 5. Dec. v. J. mit Zustimmung des Herrn Justiz-Ministers von Kircheisen, folgendes verordnet: ... ; [Münster den 10. Januar 1814 / Königl. Preuß. Zivil-Gouverment zwischen Weser und Rhein, Vincke