Polizei-Verordnung : auf Grund der Paragraphen 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung ... wird ... für den Stadtbezirk Witten hinsichtlich der Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und Cafees, in welchen Kellnerinnen zur Bedienung und sonstige weibliche Personen zum Zwecke des Animierens oder der Unterhaltung der Gäste gehalten oder geduldet werden, folgenes verordnet ; [Witten, den 19. Januar 1909]