Organisation des Ortsvorstandes in jenen Städten und Freiheiten des Herzogthums Westphalen, wo, nach Aufhebung der bisherigen Magistrats-Verfassung, ständige Schultheißen angeordnet worden sind, in Gemäßheit der höchsten Orts desfalls genehmigten Gundsätze : [Arnsberg den 1. Juni 1811]